Fallen bei einer Kündigung Kosten an?
Keine gesonderten Kündigungskosten – lediglich anteilige Gebühren und ggf. Gewinnbeteiligung
Nein, bei einer Kündigung fallen keine zusätzlichen oder gesonderten Kündigungskosten an. Die bis zum Zeitpunkt der Beendigung angefallenen Gebühren werden gemäß der jeweils gültigen Gebührenstruktur lediglich anteilig abgerechnet.
Sofern zum Abrechnungsstichtag ein positiver Wertzuwachs erzielt wurde, kann zusätzlich eine Gewinnbeteiligung gemäß dem vereinbarten High-Watermark-Prinzip anfallen. Maßgeblich ist dabei der im Abrechnungszeitraum erwirtschaftete Nettovermögenszuwachs. Etwaige Verluste werden dabei zunächst mit zukünftigen Gewinnen verrechnet – erst nach vollständigem Ausgleich kann erneut eine Gewinnbeteiligung berechnet werden. Als Abrechnungsstichtag gilt der Zeitpunkt, an dem Ihre Kündigung oder sonstige Beendigung der Vermögensverwaltung wirksam wird.